„Verein für Berliner Familien- und Stadtgeschichte“

Satzung vom 9.März 2010
geändert am 7.Juli 2010

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verein für Berliner Familien- und Stadtgeschichte“
Nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister wird der Zusatz „e.V.“ im Namen geführt.
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Heimatpflege und Heimatkunde im Berliner Norden und Nordosten

Ziele dabei sind:

  1. Förderung von historischen, genealogischen und sozialen Forschungen zur Lebens-, Wohn- und Wirkungsgeschichte von ausgewählten Familien und Familienverbänden.
  2. Vergleiche zur inneren Dynamik familiärer und sozialer Bewegungen
  3. Erforschung, Darstellung und Pflege bäuerlicher und handwerklicher Traditionen insbesondere der Brauer, Winzer, Brenner und Müller.
  4. Erforschung der unterschiedlichen Zuwanderungsgruppen und ihres Anteils an der Entwicklung dieses Stadtgebietes.

Dazu werden

  • Unterlagen zur Geschichte der Familien Bötzow, Gilka, Gilka-Bötzow, Griebenow, Pistorius, Wollank, usw. gesammelt und erforscht,
  • die Dokumente in einem Archiv der Öffentlichkeit zugänglich gemacht,
  • die Familiengrabstätten dieser Berliner Familien identifiziert, erfasst und in ihrer Erhaltung unterstützt,
  • Formen für das Gedenken an besondere Familienmitglieder unter
    Berücksichtigung der Ideen der Völkerverständigung und in Bekenntnis zur gemeinsamen Geschichte Europas entwickelt,
  • bei besonderen Ereignissen der Familien-, Orts- und Lokalgeschichte die Ergebnisse jener Arbeiten  in Vorträgen, Ausstellungen usw. öffentlich zugänglich gemacht sowie
  • Genealogien zusammengestellt und veröffentlicht.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Notwendige Aufwendungen werden vom Verein ersetzt. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss hierzu vom Vorstand mit einfacher Mehrheit festgestellt werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
an den „Verein für die Geschichte Berlins“.

3. Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.

(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und zahlen einen Beitrag, welcher von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, haben jedoch das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins, wo sie Rederecht genießen. Die Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag.
Der Mindestbetrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(4) Ehrenmitglieder können solche Persönlichkeiten werden, die sich im Sinne des Vereinszweckes besondere Verdienste erworben haben oder die Ziele des Vereins in herausragendem Maße in der Öffentlichkeit fördern und gemäß § 7 Abs. 1 von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden. Sie können ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und in den Beratungsgremien mitwirken.

(5) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
b) durch schriftlich erklärten Austritt sowie
c) durch Ausschluss aus dem Verein

(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn Beiträge für ein Jahr rückständig sind oder wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

(7) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung  mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Beschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.